Eine zerstörerische Beziehung und die Frage der Urteilsfähigkeit

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Mehr schlecht als recht wird er mit seiner Schwester zusammen anschliessend von der Grossmutter grossgezogen, die ebenfalls ein Alkoholproblem hat. Als Vierundzwanzigjähriger lernt er eine zehn Jahre ältere drogensüchtige Frau kennen. Von da an geht es ihm immer schlechter. Er entwickelt zunehmend eine schwere bipolare Störung, die stationär psychiatrisch behandelt werden muss. Nach mehreren Suizidversuchen und Aufenthalten in psychiatrischen Einrichtungen erhält er eine administrative und medizinische Beistandschaft. Er wird arbeitsunfähig und bekommt eine IV-Rente.

Bei seinen Klinikaufenthalten kommt das Behandlungsteam zunehmend an seine Grenzen. Das Muster ist immer das gleiche: Nach einer Krise bleibt er freiwillig in der Klinik oder sucht sie sogar selbst auf und zeigt sich hilfebedürftig. Nach ein paar Tagen verweigert er jegliche Massnahme und kann nur mit Zwang in der Klinik behalten und behandelt werden. Im Hintergrund agiert stets seine Freundin, die ihm jeweils den Austritt nahelegt. Nachdem es ihm gelungen ist, während eines Klinikaufenthalts eine eigene Wohnung zu finden, lässt man ihn ziehen und organisiert eine ambulante Behandlung mit ambulanter Spitex. Die Freundin zieht zu ihm. Sie nützt ihn finanziell aus, drängt ihn zu Drogenkonsum und nötigt ihn zu perversen sexuellen Handlungen, die er selber «eklig» findet. Zudem schlägt sie ihn. Nach einem weiteren Suizidversuch zeigt er in der Klinik seine Freundin an, zieht die Anzeige aber wieder zurück, nachdem er von ihr einen Liebesbrief erhalten hat.

Man fragt sich u. a. auch, inwiefern der Patient hinsichtlich der Beziehung zu seiner Freundin urteilsfähig ist. Wird er für urteilsfähig erachtet, kann er alle Massnahmen zur Beendigung dieser für ihn toxischen Beziehung ablehnen. Bei Urteilsunfähigkeit erwächst den Behandlungsteams und seinem Beistand eine erhöhte Fürsorgepflicht, und sie sind verantwortlich dafür, ihn vor der übergriffigen und ihn missbrauchenden Freundin zu schützen. Behandlungsteam und Beistand wollen in der Folge ein externes Gutachten zur Abklärung der Urteilsfähigkeit ihres Patienten einholen.

Der Einschätzung der Urteilsfähigkeit eines Menschen kommt grosse Bedeutung zu. Wichtig dabei ist, dass sich die Frage der Urteilsfähigkeit auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. Kinder oder an Demenz Erkrankte können z. B. in Bezug auf einen Sachverhalt urteilsfähig sein, obwohl sie es in anderen Bereichen noch nicht oder nicht mehr sind. Auch Beistandschaften gelten nur für den Bereich, in dem jemand nicht urteilsfähig ist. So muss die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt die Urteilsfähigkeit hinsichtlich einer medizinischen Massnahme auch dann abklären, wenn jemand eine medizinische Beistandschaft hat. Sobald eine Person weiss, worum es geht, Wertvorstellungen hat, sich einen Willen zu etwas bilden und diesen auch umsetzen kann, gilt sie als urteilsfähig. Diese vier Kriterien gelten kumulativ.

Was soll man in dieser Situation tun?


Dr. theol. Ruth Baumann-HölzleRuth Baumann-Hölzle ist Mit­be­grün­de­rin und Lei­te­rin des «In­ter­dis­zi­pli­nä­ren In­sti­tuts für Ethik im Ge­sund­heits­we­sen» der Stif­tung Dia­log Ethik. Sie ist Ex­per­tin für Ethik in Or­ga­ni­sa­ti­onen und in der Ge­sell­schaft.

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